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Linden-Apotheke
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Gesundheitsinstitutionen - Zuzahlung

Neuregelung der Zuzahlung für Arznei- und Hilfsmittel

Durch die neue Regelung für die Zuzahlung bei Arznei- und Hilfsmitteln, ab dem 01. Januar 2004, wird die Eigenverantwortung der Versicherten für Ihre Gesundheit gestärkt und die gesetzlichen Krankenversicherungen entlastet.
 
Was sich grundsätzlich ändert:
Künftig ist der Arzneimittelpreis für die Höhe der Zuzahlung entscheidend. Für Arzneimittel mit einem Preis von bis zu 50 Euro beträgt Ihre Zuzahlung pauschal 5 Euro höchstens jedoch den Arzneimittelpreis.
Bei einem Arzneimittelpreis von 50 bis 100 Euro haben Sie eine Zuzahlung von 10 Prozent zu leisten, bei Arzneimitteln mit einem Preis von 100 und mehr Euro fällt eine Pauschalzahlung in Höhe von 10 Euro an.

Dies gilt grundsätzlich auch für Hilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.

Zuzahlungsbefreiung:
Alle Befreiungsbescheinigungen verlieren zum 01. Januar 2004 Ihre Gültigkeit.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind weiterhin von jeder Zuzahlung befreit.
 
Besonders wichtig:
Die Höhe der Zuzahlungen, die Sie während eines Jahres zu leisten haben, darf zwei Prozent Ihres Jahreseinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken beträgt diese Obergrenze ein Prozent.

Deshalb liegt es in Ihrem eigenen Interesse, alle Belege für Ihre Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen Aufwendungen sorgfältig zusammen und aufzubewahren.

Sollte sich die Summe Ihrer Zuzahlungen den gesetzlich festgelegten Obergrenzen - zwei Prozent des Jahreseinkommens, ein Prozent bei chronisch Kranken - nähern, so sollten Sie sich unbedingt an Ihre Krankenkasse wenden. Diese ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie kostenlos zu beraten.

Quelle: ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Angaben ohne Gewähr




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