Nahrungsergänzungsmittel in Gummibärchen-Form: Warum es sich immer lohnt, das Etikett zu lesen
Jedes Lebensmittel hat sein typisches Erscheinungsbild; auch Nahrungsergänzungsmittel. Sie müssen eine dosierte Form aufweisen, sodass ihre Einnahme in kleinen Mengen möglich ist. Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung nennt dazu Beispiele: Tabletten, Kapseln, Pastillen, Pulverbeutel und Flüssigampullen. Seit einiger Zeit gibt es auf dem Nahrungsmittelergänzungsmarkt aber auch andere Produktformen wie Gummibärchen oder andere Fruchtgummi-Erzeugnisse. Damit wird eine rund 100-jährige Tradition im Bereich der Süßigkeiten zur Vermarktung von Nahrungsergänzungsmittel genutzt.
Die Verbraucherzentralen bewerten Nahrungsergänzungsmittel in Gummibärchen-Form sehr kritisch. Sie sehen die Gefahr einer Verwechslung mit Süßwaren und die Verlockung, mehr dieser speziellen Bärchen zu essen, als gesundheitlich zuträglich ist. Eine Kritik, die den Gerichten wohl nachvollziehbar erscheint – jedenfalls, wenn Werbebotschaften wie „Naschen für die Schönheit“ auf dem Etikett stehen. Genau diese Aussage hat das Oberlandesgericht München kürzlich für eine Nahrungsergänzung in Gummibärchen-Form verboten. Deren Verzehrempfehlung lautete: ein Bärchen pro Tag. Die Münchner Rechtsprechung sieht darin einen Widerspruch zum Begriff Naschen. Denn dieser bedeute, mehrere Bärchen zu essen. Ein klarer Fall von Irreführung, so das Gericht. Das Produkt darf in dieser Form nicht vermarktet werden.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher heißt das: Achten Sie aufs Etikett! Das gilt selbstverständlich für alle Lebensmittel, besonders aber, wenn auf einem Produkt „Nahrungsergänzungsmittel“ steht. Anders als bei Joghurt, Brot, Blattsalat oder eben Gummibärchen müssen für diese Produktgruppe tägliche Verzehrmengen angegeben werden, denn Nahrungsergänzungsmittel enthalten Stoffkonzentrate. Verpflichtend ist außerdem der Warnhinweis, diese Empfehlung nicht zu überschreiten. Das soll eine mögliche Überdosierung verhindern. Aber auch die weiteren Produktinformationen sollten aufmerksam gelesen und beachtet werden. Zum Beispiel der verpflichtende Lagerhinweis „Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren“. Dies ist umso wichtiger, wenn Nahrungsergänzungsmittel eher untypische Formen aufweisen, die für Kinder besonders ansprechend sind, wie eben zum Beispiel Fruchtgummi. (BZfE)