Hätten Sie’s gewusst? Was versteht man unter Verhinderungspflege?
Ingrid Drolshagen, Expertin der BARMER Pflegekasse:
„Wer sich dazu entschließt, für ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu sorgen, kann in der Regel Pflegegeld beantragen. Jedoch benötigen auch Angehörige hin und wieder eine Pause, fallen aufgrund von Krankheit aus oder sind aus anderen Gründen gehindert, die Versorgung zu übernehmen. In diesen Situationen greift die sogenannte Verhinderungspflege der Pflegekassen und gewährt Angehörigen einen Anspruch auf Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr. Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die zuvor mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung versorgt wurden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Pflege durch die Kombination eines ambulanten Pflegedienstes und durch Angehörige organisiert wird. Die Verhinderungspflege kann zum Beispiel durch eine andere vertraute Person, einen ambulanten Pflegedienst oder eine Kurzzeitpflegeeinrichtung übernommen werden. Je nachdem für welche Vertretung man sich entscheidet, kann die finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse unterschiedlich ausfallen. Bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad zur pflegenden Person können maximal Kosten in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades erstattet werden. Werden professionelle Pflegeeinrichtungen in Anspruch genommen, können maximal 1.612 Euro der entstehenden Kosten im Kalenderjahr übernommen werden. Sollte bisher keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen worden sein, kann sich der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege jedoch nochmals um bis zu 806 Euro erhöhen. Die pflegebedürftige Person kann beantragen, dass eine direkte Auszahlung an die Ersatzpflegeperson erfolgt. Hierfür stellt die BARMER Pflegekasse den Versicherten auf der Homepage einen Antrag sowie eine Musterrechnung zur Verfügung. Sollte eine professionelle Pflegeeinrichtung die vorübergehende Versorgung gewährleisten, kann diese ihre Rechnung direkt an die Pflegekasse richten. Hierfür muss die pflegebedürftige Person eine Abtretungserklärung unterzeichnen. Das bisher bezogene Pflegegeld wird für bis zu sechs Wochen zur Hälfte weitergezahlt.“ (Barmer)